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Erbscheinverfahren – Wirksamkeit Erbschaftsausschlagung

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OLG Nürnberg – Az.: 1 W 3870/21 – Beschluss vom 01.12.2021

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Weiden i.d.OPf. vom 5. Oktober 2021, Az. VI 2051/14, aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Erblasser … ist am 19. November 2014 verstorben. Er war mit Frau … (Beteiligte zu 10.) verheiratet, die am 6. April 2020 verstorben ist. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2., 3., 4., 5., 6. und 8.

Der Erblasser schloss mit seiner Ehefrau am 31. März 2011 (Bl. 11 ff. d.A.) einen notariell beurkundeten Erbvertrag, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen (befreiten) Vorerben einsetzen. Zu Nacherben des Erstversterbenden wurden die Kinder des Erblassers und seiner Ehefrau berufen. Ferner setzten der Erblasser und seine Ehefrau ihre Kinder zu Schlusserben des Längerlebenden ein.

Nach dem Tod des Erblassers erklärten die Abkömmlinge … (Beteiligte zu 4.) und … (Beteiligte zu 5.) die Ausschlagung der Nacherbschaft zur Niederschrift des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Würzburg, um den Pflichtteil geltend zu machen.

Nachdem die Ehefrau des Erblassers am 6. April 2020 verstorben war, nahmen die Beteiligten zu 2., 3., 6. und 8. die Erbschaft jeweils durch schriftliche Erklärungen an.

Die Beteiligten zu 3. und 6. haben am 13. Juli 2017 zur Niederschrift des Nachlassgerichts Weiden i.d.OPf. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklärt (Bl. 83 f. d.A.). Der Beteiligte zu 2. erklärte durch notariell beurkundete Erklärung ebenfalls die Anfechtung der Annahme der Erbschaft (Bl. 89 f. d.A.). Zur Begründung haben die Beteiligten zu 2., 3. und 6. geltend gemacht, dass ihnen bei Annahme der Erbschaft nicht bewusst gewesen sei, dass die Nacherbschaft nicht werthaltig sein könnte, was jetzt vermutlich der Fall sei. Ferner hätten sie bei Annahme der Erbschaft gedacht, dass sie keinen Pflichtteil an ihre Geschwister leisten müssten. Sie seien mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18. Juni 2021 auf der ersten Stufe zur Ergänzung des Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Erst in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2021 sei ihnen bewusst geworden, dass sie wirklich zur Zahlung des Pflichtteils herangezogen werden könnten.

Mit „Feststellungs-Beschluss“ vom 5. Oktober 2021 (Bl. 122 ff. d.A.) hat der Rechtspfleger des Nachl[…]


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