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Corona-Prämie – Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

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ArbG Nordhausen – Az.: 2 Ca 370/21 – Urteil vom 01.12.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.195,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.695,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Corona-Prämie sowie rückständige Vergütung, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 400,00 EUR brutto.

Die Parteien begründeten mit Wirkung ab dem 01.09.2020 ein Arbeitsverhältnis (s. Arbeitsvertrag vom 15.06.2020, Anlage K1, Bl. 4 d.A.). Die Klägerin war als Altenpflegerin bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.250,00 EUR für die Beklagte tätig. Zuvor war die Klägerin bis zum 23.06.2020 als Pflegefachkraft für das Internationale Bildungs- und Sozialwerk e.V. in Hessisch Lichtenau tätig. Sie befand sich ab August 2018 im Beschäftigungsverbot und sodann bis zum 14.04.2020 in Elternzeit. Anschließend nahm die Klägerin bis zum 23.06.2020 Urlaub in Anspruch.

Mit Schreiben vom 03.12.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 17.12.2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt (Anlage K3, Bl. 9 d.A.). Die Kündigung ging der Klägerin am 05.12.2020 zu.

Die Beklagte meldete für die Klägerin keinen Betrag für die Auszahlung einer Corona-Prämie gem. § 150a SGB XII gegenüber der zuständigen Pflegekasse und erhielt dementsprechend von dieser kein Geld zur Auszahlung an die Klägerin.

Im November 2020 rechnete die Beklagte eine „Sondergratifikation“ in Höhe von 400,00 EUR brutto ab und zahlte diese mit dem Novembergehalt an die Klägerin aus (Anlage K2, Bl. 8 d.A.). Unter dem 23.12.2020 nahm die Beklagte eine 1. Nachberechnung für das Novembergehalt 2020 vor, in der sie die Sondergratifikation in Höhe von 400,00 EUR wieder zum Abzug brachte (Anlage K4, Bl. 10 d.A). Die Nachberechnung weist einen Minusbetrag in Höhe von 320,50 EUR netto aus. Für Dezember 2020 rechnete die Beklagte 685,48 brutto ab, was einem Nettoverdienst von 540,40 EUR entspricht. Davon zog die Beklagte den Minusbetrag aus der Nachberechnung in Höhe von 320,50 EUR ab und zahlte letztlich 219,90 EUR an die Klägerin aus (s. Lohnabrechnung Dezember 20[…]


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