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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung aus betriebsbedingten Gründen

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ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 3 Ca 732/20 – Urteil vom 08.12.2021

1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert für das vorliegende Schlussurteil auf 12.600,00 Euro und für das gesamte Verfahren auf 16.800,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger streitet noch mit dem Beklagten zu 1. über die Rechtswirksamkeit einer von der A GmbH & Co. KG unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am 18.05.1976 geborene Kläger, der verheiratet ist und vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 10.01.2000 als Maschinenführer zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt durchschnittlich 4.200,00 Euro bei der A GmbH & Co. KG, ursprünglich geschäftsansässig B straße 3, „00000“ C, beschäftigt.

Die A GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), ursprünglich geschäftsansässig B straße 3, „“00000“ C, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2020 inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist bzw. war jedenfalls mit überwiegender betrieblicher Tätigkeit Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Sie entwickelte für ihre Kunden maßgeschneiderte Produkte und individuelle Lösungen mit hohem technologischem Know-how. Sie verfügte über eine Entwicklungs- und Herstellungsprozesskette von CAD-Konstruktion, Prototypenbau, Versuchsabsicherung bis hin zur Industrialisierung. Der Umsatz, den die Schuldnerin mit Kunden aus der Automobilbranche generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) bei 90 bis 95 % (u. a. D, E, F, G). Der Umsatz der Schuldnerin, den diese aus anderen Bereichen, z. B. mit Unternehmen aus dem Baubereich generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) im einstelligen Prozentbereich, nach Klägervortrag bei ca. 15 %. Entsprechend verhielt es sich nach ebenfalls streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) mit dem Arbeitsaufwand. Größter Kunde der Schuldnerin war jedenfalls bis März 2019 unstreitig die D-Gruppe, mit der die Schuldnerin ca. 75 % ihres Umsatzes erzielte. Der zweitwichtigste Kunde war E, für den die Schuldnerin noch bis 08.06.2020 einen Auftrag abarbeitete. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt, jedenfalls bis Anfang des Jahres 2019, ca. 460 Mitarbeiter. Diesbezüglich wird auch auf die von dem Kläger vorgelegten, ursprünglichen Organigramme der Schuldnerin Bezug genommen (Anlagenkonvolut zum Klägerschriftsatz vom 08.09.2020, Bl. 99 ff. d. A.).

E[…]


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