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Sofagarnitur passt nicht durch Tür – Rücktritt vom Kaufvertrag

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AG Mannheim – Az.: 3 C 1692/21 – Urteil vom 16.12.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.368,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 27.10.2018 einen Kaufvertrag über die industriell gefertigte Sofagarnitur „P.“ des deutschen Herstellers M.. Der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage belief sich auf 2.568,20 €. Der Kaufvertrag (Anlage K1) enthält unter der Leistungsbezeichnung „Lieferauftrag“ folgenden Text:

„Durch den Kunden ist sicherzustellen, dass der Weg zum Anlieferort frei von Anlieferhindernissen ist.“

(Symbolfoto: wavebreakmedia/Shutterstock.com)

Eine Montage der Sofagarnitur in der klägerischen Wohnung konnte jedoch deshalb nicht stattfinden, da zwei von vier der gelieferten Einzelteile nicht durch die Wohnungstür passten. Auch eine Lieferung durch Balkon und Fenster war nicht möglich. Der Spediteur lud daher alle Teile wieder ein und transportierte diese wieder zurück an die Beklagte. Mit Schreiben vom 01.03.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie zur Kaufpreisrückzahlung auf. Hinsichtlich des finanzierten Kaufpreisanteils i.H.v. 1.200,00 € fand bereits eine Rückabwicklung über die kreditgebende Bank statt. Das außergerichtliche Angebot der Beklagten, den restlichen Kaufpreis i.H.v. 1.368,20 € unter Abzug einer Stornierungsgebühr i.H.v. 517,00 € zu erstatten, nahm die Klägerin nicht an.

Die Klägerin behauptet, das Anwesen, in dem sich ihre Wohnung befindet, sei nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der geltenden Bauvorschriften […]


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