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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweiliger Rechtschutz gegen Baugenehmigung des Nachbarn

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VG Köln – Az.: 2 L 1882/21 – Beschluss vom 13.12.2021

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5400/21 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2021 (Az.00000000000000000000) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die (weitere) Errichtung des Bauvorhabens auf dem Grundstück C. Straße 00, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000 vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die Baugenehmigung vom 29. Juni 2021 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks X. -L. -Straße 00, 00000 E. , mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 5400/21 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.

1. Den Antragstellern steht kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Nach ständiger Rechtsprechung haben Festsetzungen von Baugebieten als Bestimmung der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Grundstückseigentümer, die sich gegen eine gebietsfremde Nutzung in einem benachbarten Baugebiet wenden, haben Nachbarschutz hingegen nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, siehe nur BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 -, BVerwGE 101, 364, 374.

Gemessen daran scheidet hier der Gebietserhaltungsanspruch offensichtlich aus. Denn die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen nicht in demselben Baugebiet. Während der Bebauungsplan Nr. 0000-00″C. Straße“ für das Grundstück der Antragsteller ein reines Wohngebiet festsetzt, setzt er für das Grundstück des Beigeladenen ein Allgemeines Wohngebiet fest. Im Übrigen würde ein solcher Anspruch auch daran scheitern, dass Wohnen (wie es hier genehmigt ist) in beiden Gebieten allgemein zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 1[…]


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