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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bau Balkon- und Treppenanlage an Wohngebäude eine erhebliche Umbaumaßnahme?

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 149/21 – Urteil vom 21.12.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 5.5.2020 (Az. 8 O 155/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2020 (Anlage B 3) unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Vertragsbedingungen und die geschuldete Leistung sowie die dafür geschuldete Vergütung aus der Auftragsbestätigung vom 26.2.2019 / 1.3.2019 (Teil der Anlage K 1) ergeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, eine von ihr zerstörte Platte auf der Terrasse des Gebäudes X, 74074 Heilbronn auszutauschen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.954,46 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.7.2020zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten und der zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Austausch der beschädigten Platte kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 35.000 €.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Prapat Aowsakorn/Shutterstock.com)

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung einer Balkon- und Treppenanlage an ihrem Wohngebäude. Nachdem die Beklagte den Vertrag gem. § 650f Abs. 5 BGB kündigte, macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend.

A.

Das Landgericht hat die damals in erster Linie auf Verurteilung zur Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags gerichtete Klage abgewiesen.

Die Beklagte habe den Bauvertrag wirksam am 23.4.2020 gem. § 650f BGB gekünd[…]


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