LG Cottbus – Az.: 2 O 33/21 – Urteil vom 15.03.2022
1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs von …, Blatt .. eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. 860,75 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück … in …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt .. , Flur .. , Flurstück .. zu dulden.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
5. Der Streitwert wird auf 117.859,99 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozess auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek in Anspruch.
Die Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Aachen vom .. … .2019 (Az. …) zur Insolvenzverwalterin über den Nachlass der am .. … .2012 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) bestellt.
Der Erblasserin stand gegen den Beklagten und seine Ehefrau … ein Anspruch auf Restkaufpreiszahlung aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.04.1996 über 200.000,00 DM zu. Diesen Restkaufpreis erhielt die Erblasserin nicht. Im Rahmen der von der Erblasserin gegen die Ehefrau des Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung wurde am 29.07.2005 eine Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 € zugunsten der Erblasserin in das Grundbuch des im Antrag bezeichneten Grundstücks eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau des Klägers Eigentümerin dieses Grundstücks.
Bis zum Jahr 1993 gehörte das Grundstück den Eltern des Beklagten, den Eheleuten …. Das Grundstück wurde durch notariellen Vertrag vom 30.03.1993 an den Beklagten übertragen. In diesem Übertragungsvertrag wurde ein Rücktrittsrecht zugunsten der Eltern des Beklagten für den Fall vereinbart, dass der Beklagte vor ihnen verstirbt. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde außerdem die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bewilligt. Am 27.01.1994 wurden der Beklagte als neuer Eigentümer und die Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Mit notariellen Vertrag vom 16.10.1995 wur[…]