Teilbereich der elterlichen Sorge für Ergänzungspfleger
Ein Kind benötigt sehr vieles, um glücklich und gesund aufwachsen zu können. Die frühkindliche Phase ist dabei geprägt von Eindrücken und Anleitungen, welche von den erwachsenen Eltern oder dem Vormund an das Kind weitergegeben werden. Nicht immer verläuft eine Kindheit jedoch glücklich, ein Kind kann bedauerlicherweise auch in sehr schwierigen Verhältnissen aufwachsen. Glücklicherweise gibt es in Deutschland einen Gesetzgeber, dem das Kindeswohl sehr am Herzen liegt und der verschiedene Möglichkeiten kennt, um die Pflege des Kindes sicherzustellen. Die Ergänzungspflegschaft bzw. der Ergänzungspfleger sind hierfür hervorragende Beispiele.
Übersicht:
Was genau ist die Ergänzungspflegschaft?
Wann wird ein Ergänzungspfleger durch wen bestellt
Die gesetzliche Grundlage für die Ergänzungspflegschaft
Wo liegt der Unterschied zwischen einem Ergänzungspfleger und einem Vormund sowie einem Verfahrensbeistand?
Können wir Ihnen als Notar oder im Familienrecht helfen? Benötigen Sie bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers Unterstützung? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Fragen Sie jetzt an!
Was genau ist die Ergänzungspflegschaft?
Übertragung elterliches Sorgerecht für ein unmündiges Kind auf einen Ergänzungspfleger durch das zuständige Familiengericht (§ 1909 BGB). (Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)
Als Ergänzungspflegschaft wird die Teilübertragung von der praktischen oder rechtlichen Sorge für ein minderjähriges Kind, welches üblicherweise bei den leiblichen Eltern liegt, auf eine dritte Person verstanden. Ein wichtiges Kriterium hierfür ist der Umstand, dass es sich um ein minderjähriges Kind handeln muss. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein minderjähriges Kind die Sorge um die eigene Person noch nicht eigenständig ausführen kann und dass aus diesem Grund stets mindestens eine erwachsene Person mit dieser[…]