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Coronainfektion eines Lehrers als Dienstunfall oder Berufskrankheit

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VG Sigmaringen – Az.: 5 K 1819/21 – Urteil vom 02.02.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer COVID-19 Infektion als Dienstunfall.

Der Kläger steht als Lehrer an der kaufmännischen xxx in xxx im Dienst des Beklagten.

Am 11.11.2020 wurde ein Schüler des Klägers positiv auf COVID-19 getestet. Dies nahm der Kläger zum Anlass, am 18.11.2020 selbst einen PCR-Test durchzuführen, der am 21.11.2020 einen negativen Befund ergab. Am 20.11.2020 unterrichtete der

Kläger unter Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Unterrichtseinheit in einer Klasse mit einer Schülerin, die am 24.11.2020 einen PCRTest durchführte. Dieser ergab einen positiven Befund einer COVID-19 Infektion. Aus diesem Anlass ließen sich alle Schüler und Lehrkräfte dieser Klasse, darunter auch der Kläger, am 25.11.2020 ebenfalls mittels PCR-Tests auf eine COVID-19 Infektion testen. Sämtliche Tests ergaben einen negativen Befund.

Am 23.11.2020 und 24.11.2020 unterrichtete der Kläger andere Klassen und nahm am 27.11.2020 in der Schule an einer Arbeitsgruppe mit vier weiteren Schulangehörigen teil.

Am 30.11.2020 traten beim Kläger grippeähnliche Symptome auf und er meldete sich arbeitsunfähig. Am 04.12.2020 ließ er durch seinen Hausarzt einen PCR-Test durchführen. Dieser ergab am folgenden Tag den positiven Befund einer COVID-19 Infektion.

Mit Schreiben vom 25.02.2021 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Tübingen die Anerkennung der Infektionserkrankung als Dienstunfall. Er trug vor, sich am 12.11.2020 nach der ersten Benachrichtigung des Gesundheitsamtes über die COVID-19 Infektion eines Schülers sofort in eine 14-tätige Selbstisolation begeben zu haben, während derer er das oberste Stockwerk seines Hauses alleine genutzt und das Haus nur noch zu dienstlichen Zwecken verlassen habe. Nachdem am 24.11.2020 eine weitere Schülerin positiv getestet worden sei, habe er seine Selbstisolation ununterbrochen bis zu seinem eigenen positiven Befund fortgesetzt. Den Weg zur Schule habe er jeweils alleine in seinem privaten PKW zurückgelegt.

Das Regierungspräsidium Tübingen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.03.2021 ab, der dem Kläger am 24.03.2021 zugestellt wurde. Die Anerkennung als Dienstunfall sei nicht möglich. Die Ansteckung des Klägers mit COVID-19 sei kein zeitlich bestimmbares Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 LBeamtVG. Es könne nicht mit der notwendigen absoluten Sicherheit bestimmt w[…]


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