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Verwirklichung einer Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus

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OLG Rostock – Az.: 2 U 23/21 – Beschluss vom 19.01.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.05.2021 – Az.: 10 O 137/20 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung wird in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Vertragsstrafe verwirkt ist (§ 339 Satz 2 ZPO). Der Senat kann insoweit im Wesentlichen auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug nehmen, insbesondere zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit des hier konkret der Verurteilung zugrunde gelegten Vertragsstrafeversprechens in § 16 Nr. 3 Satz 3 des als Anlage K 1 vorgelegten Vertrages bzw. der zugrundeliegenden Unterlassungspflicht in § 16 Nr. 3 Satz 1 ebendort.

Lediglich zu folgenden – kurzen – Ergänzungen sieht der Senat sich veranlasst:

1. Warum die näheren Motive, die den Beklagten zur Abgabe eines den Pachtpreis für den Kläger in die Höhe treibenden Gebotes gegenüber der Gemeinde bewogen haben mögen, für die rechtliche Bewertung des Falles eine Rolle spielen sollten, erschließt sich nicht. Soweit die Vertragsstrafe nur für den Fall verwirkt sein sollte, dass der Beklagte gegen die Unterlassungspflicht vorsätzlich verstoßen hat, worauf unter Ziffer 2 zurückzukommen ist, bedürfte es nach allgemeinen Grundsätzen immerhin und zugleich auch nur des Bewusstseins vom Verstoß bzw. der ihn begründenden Tatsachen (respektive des zumindest für-möglich-Haltens in der Variante lediglich bedingten Vorsatzes), nicht aber einer darüber hinausgehenden besonderen – gesondert vorwerfbaren – Motivlage. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das im Berufungsrechtszug durch den Beklagten in tatsächlicher Hinsicht erklärtermaßen neu Vorgetragene mangels Erheblichkeit nicht an. Ob der neue Sachvortrag unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zuzulassen wäre, bedarf insoweit keiner Entscheidung.

2. Unabhängig von dem für die Beurteilung der Bestimmtheit heranzuziehenden rechtlichen Maßstab, auf den unter Ziffer 3 zurü[…]


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