VG Bremen – Az.: 5 V 343/22 – Beschluss vom 25.03.2022
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
(Symbolfoto: Couperfield/Shutterstock.com)Am 28.03.2021 wurde der Antragsteller durch Beamte des Polizeipräsidiums Bonn als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Es bestand der Verdacht einer Drogeneinnahme. Ein Drogenvortest verlief positiv auf Kokain. Der Antragsteller willigte in eine ärztliche Blutentnahme ein, die noch am selben Tag erfolgte. Ausweislich des ärztlichen Berichts bestand der Gesamteindruck eines leichten Drogeneinflusses. Das rechtsmedizinische Gutachten des … vom 04.05.2021 ergab, dass ein immunchemisch grenzwertig positiver Vortest auf Amphetamin und ein immunchemisch positiver Vortest auf Methamphetamin mit der Analyse nicht habe bestätigt werden können. Die in der Blutprobe festgestellte Konzentration des Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin von 73,1 ng/ml spreche hingegen für einen geringen bzw. zurückliegenden Konsum von Kokain. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme indes nicht unter einer deutlichen Wirkung von Kokain gestanden. Der Grenzwert zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit liege gemäß den Empfehlungen der Grenzwertkommission bei 75 ng/ml. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt.
Mit Schreiben vom 05.01.2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des Konsums von Kokain.
Mit Bescheid vom 24.01.2022 entzog die Antragsgegnerin (Bürgeramt- und Ordnungsamt) dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, sofort – spätestens 7 Tage nach Zustellung – den Führerschein abzugeben oder zu übersenden (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld[…]