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Fahrerlaubnisentziehung Fahrerlaubnisbehörde – Bindungswirkung an strafgerichtliche Entscheidung

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VG Würzburg – Az.: W 6 K 21.1113 – Urteil vom 23.02.2022

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Der 1970 geborene Kläger ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und aller darin enthaltenen Klassen.

Anlässlich einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 25. Juli 2020 wurde dem Landratsamt A. (künftig: Landratsamt) bekannt, dass der Kläger am 30. Mai 2020, 12:15 Uhr, auf dem Marktplatz in G. als Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs (City Blitz CB 050), an dem keine Versicherungsplakette angebracht war, einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Hierbei zeigte er drogenbedingte Auffälligkeiten. Der Kläger gab an, am 29. Mai 2020 gegen 22:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die um 12:52 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums B. pp. vom 10. Juli 2020 eine THC-Konzentration von 1,8 ng/ml, THC-COOH (Metabolit) von 13,1 ng/ml, eine Amphetamin-Konzentration von 86,2 ng/ml sowie eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,27 Promille. Auch führte der Kläger bei der Fahrt 0,67 g (brutto) Marihuana in einem Druckverschlusstütchen sowie ein Marihuana-Tabak-Gemisch in Gestalt eines Joint-Restes von 0,59 g (brutto) mit sich.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. Februar 2021 (Az.: pp.) wurde der Kläger wegen des Vorfalls am 30. Mai 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§§ 1, 6 Abs. 1 und 2 PflVG, § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, §§ 316 Abs. 1 und 2, 44, 52, 53 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde ihm verboten, für sechs Monate Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Auf die Begründung des Urteils und das im Vorfeld zur Frage der Fahrtüchtigkeit des Klägers am 30. Mai 2020 eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität W. pp. vom 20. Oktober 2020 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis […]


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