LG Verden – Az.: 5 O 214/14 – Urteil vom 12.05.2016
Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter Ingenieurleistungen geltend.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten diverse Ingenieurverträge, deren Gegenstand die sogenannte „L.“ in D. über den Fluss B. war. Nachdem der Beklagte bereits im Jahre 2005 für die Klägerin einen Untersuchungsbericht zur Möglichkeit der Grundinstandsetzung der Brücke erstellt hatte, wegen dessen Inhalts auf Bl. 78 ff. der Beiakte 5 OH 5/12 verwiesen wird, beauftragte die Klägerin ihn im Jahre 2008 mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts für dieses Brückenbauwerk. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vertragsangebot des Beklagten vom 02.02.2008 (Anlage K 1) verwiesen, das die Klägerin mit Schreiben vom 21.02.2008 (Anlage K 2) annahm. Danach verpflichtete sich der Beklagte die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 HOAI 1996 (künftig: HOAI) bezüglich der Objektplanung des Ingenieurbauwerks sowie der Leistungsphasen 2 bis 4 der Tragwerksplanung auszuführen. Der Beklagte erstellte auftragsgemäß die Planung, die u.a. eine Kostenschätzung für die Sanierung bezogen auf das Jahr 2012 in Höhe von 304.900 € beinhaltete.
(Symbolfoto: Worawee Meepian/Shutterstock.com)Sowohl über die Erstellung der Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Bauüberwachung schloss die Klägerin nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten im Februar 2012 einen Ingenieurvertrag mit dem jetzigen Nebenintervenienten Herrn Dipl.-Ing. T.A..
Im Rahmen der Angebotsauswertung und Vergabeempfehlung während des Ausschreibungsverfahrens gab der Nebenintervenient nach Eingang der Angebote am 04.07.2012 gegenüber der Klägerin die Empfehlung ab, in Anbetracht der deutlichen Überschreitung des ursprünglich angenommenen Kostenniveaus für die Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistungen und der darauf basierenden Betrachtungen der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme aus planerischer Sicht eine Aufhebung der Ausschreibung in Betracht zu ziehen, um die Möglichkeit zu schaffen, durch eine[…]