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Geh- und Fahrtrecht – Ankündigung der Wahrnehmung des Fahrtrechts

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OLG München – Az.: 20 U 4164/15 – Urteil vom 11.05.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2015, Az. 10 O 1825/15, im Kostenausspruch und in Ziffer II abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Ausübung des im Grundbuch von M. des Amtsgerichts E. auf den Blättern …72, …73 und …74 jeweils unter laufender Nummer 3 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …17/2 der Gemarkung M. nicht davon abhängig ist, dass vor der Ausübung mitgeteilt wird, welche Mitarbeiter der Klägerin mit welchen Fahrzeugen wann die Fahrt nutzen wollen, insbesondere nicht davon abhängig ist, welche Amtsbezeichnung und Funktion die Mitarbeiter der Klägerin haben und welcher Fahrzeugtyp mit welchem Kennzeichen eingesetzt werden soll.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2015, Az. 10 O 1825/15, ist in Ziffer I. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Modalitäten der Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer …17/2, Grundbuch des Amtsgerichts E. von M. Blatt 752 (K 1). Auf diesem Grundstück befindet sich das gemeindliche Wasserhaus, in dem eine Kolbenpumpe den erforderlichen Druck für die kommunale Trinkwasserversorgung sicherstellt. Die Erschließung dieses Grundstücks erfolgt über ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurnummer …17/2 und zu Lasten des Grundstücks Flurnummer …17 aufgrund Vertrags vom 27. Februar 1964 (K 6) unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch auf Bl. …72, …73 und …74 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts.

Die Beklagten sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 eines Miteigentumsanteils von 2/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1, eines Miteigentumsanteils von 1/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2, sowie eines Miteigentumsanteils von 3/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 des dienenden Grundstücks Flurnummer …17 der Gemarkung M., Grundbuchblätter …72, …74 und …74.

Unter dem Aktenzeichen 2 C 1061/12 haben die Parteien berei[…]


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