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Klageerweiterung in Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung

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OLG Braunschweig – Az.: 4 U 279/21 – Beschluss vom 13.01.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07. Januar 2021 – 5 O 5766/19 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz von den Parteien angekündigten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 18. November 2021 Bezug genommen.

Wegen des Inhalts der nach dem Hinweis eingegangenen Stellungnahme des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis auch gemessen an den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren als zutreffend. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 18. November 2021 Bezug genommen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2021.
Folgendes sei noch ergänzt:
Der Auslegung des Klägers, wonach er den Hinweis auf Seite 5 des Darlehensantrages nur dahingehend habe verstehen können, dass er „nicht als Unternehmer handelt“, weil eine Unternehmereigenschaft als „nicht anwendbar“ gekennzeichnet war, kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis „nicht anwendbar“ bezieht sich auf die regelmäßig von einem Verbraucher zu erklärende Bestätigung, dass er die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und ein Produkterläuterungsblatt erhalten und die Widerrufsinformation zur Kenntnis genommen habe. Dass eine „Unternehmereigenschaft“ für nicht anwendbar erklärt wird, kann diesem Hinweis nicht entnommen werden. Der Hinweis „Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)“ findet sich nämlich im Unterschriftsfeld und erklärt lediglich, dass der Da[…]


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