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Personenidentität von Alleinerbe und Testamentsvollstrecker

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 268/14 – Beschluss vom 03.06.2016

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 24. März 2014 nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu II. an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Erblasser hatte – ausschließlich – die niederländische Staatsangehörigkeit. Er war mit der Beteiligten in einziger Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen; dieser hat im Verfahren vor dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 26. August 2014 erklärt, er habe keine Einwendungen gegen die Erteilung des von der Beteiligten beantragten Erbscheins und Testamentsvollstreckerzeugnisses, auf weitere Benachrichtigungen im Erbscheinsverfahren verzichte er.

Am 9. Mai 1994 errichteten sowohl der damals in den Niederlanden wohnende Erblasser als auch die Beteiligte jeweils ein Testament vor einem Notar mit Amtssitz in den Niederlanden; die beiden Testamente sollen einander inhaltlich entsprechen. Nur die letztwillige Verfügung der Beteiligten liegt in deutscher Übersetzung vor. Danach werden – unter anderem – zu Erben zu gleichen Teilen der Ehepartner und die Kinder berufen, zugleich unter Bezugnahme auf Vorschriften des damaligen niederländischen Rechts eingehende Anordnungen zur Auseinandersetzung getroffen und der Ehepartner als Testamentsvollstrecker benannt.

Der in Kleve verstorbene Erblasser hatte vor seinem Tode seinen gewöhnlichen Aufenthalt für mehr als fünf Jahre in Deutschland. Sein Nachlass besteht unter anderem aus Grundbesitz in Kleve.

Mit notarieller Urkunde vom 24. März 2014 hat die Beteiligte beantragt, ihr einen Erbschein, wonach sie Alleinerbin nach dem Erblasser geworden sei, sowie ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht diese Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der hiesige Erbfall beurteile sich nach deutschem Erbrecht. Die im Testament getroffenen Anordnungen widersprächen jedoch den Vererbungsregeln des deutschen Rechts. Hiernach könne nur davon ausgegangen werden, dass der Ehepartner und das Kind gleichermaßen Erben sein sollten und dem Ehepartner bei der Auseinandersetzung Gegenstände zuzuweisen seien, nicht hingegen davon, dass der Ehepartner zum alleinigen Erben berufen werde. Bereits aus diesem Grunde seien die Anträge der Beteiligten insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Gegen die[…]


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