OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 103/15 – Beschluss vom 16.06.2016
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gibt zu einer Abänderung der Geschäftswertfestsetzung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2016 keinen Anlass.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben im Erbscheinsverfahren darüber gestritten, ob die Beteiligte zu 1 – die Witwe des Erblassers – das vom Erblasser mit einer früheren Ehefrau errichtete Testament wirksam wegen ihrer Übergehung als Pflichtteilsberechtigte angefochten hat. Die Beteiligte zu 2, die Tochter des Erblassers, ist der Anfechtungserklärung entgegengetreten; sie hat um einen Erbschein nachgesucht, der ihren Bruder und sie zu jeweils hälftigen Testamentserben bestimmen sollte. Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Kinder des Erblassers – darunter die Beteiligte zu 2 – jeweils zu einem Viertel als Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hat die Voraussetzungen dieses Erbscheinsantrags für festgestellt erachtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 – mit der sie ihren erstinstanzlichen Erbscheinsantrag ausdrücklich weiterverfolgt hat – hat der Senat zurückgewiesen; dabei hat er den Geschäftswert unter Ansatz des gesamten Reinnachlasses festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie meint, der Geschäftswert habe sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung zu orientieren; dieses entspreche lediglich einem Achtel des Nachlasswerts. Sie habe lediglich einen hälftigen Erbteil für sich in Anspruch genommen. Ein Viertel hiervon habe ihr die Beteiligte zu 1 selbst zugestanden. Es sei außerdem der der Beteiligten zu 1 jedenfalls zukommende Pflichtteil abzuziehen.
II.
Da eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Senats nicht statthaft ist (§§ 83 Absatz 2 Satz 7, 81 Absatz 3 Satz 3 GNotKG), legt der Senat die Eingabe der Beteiligten zu 2 dahin aus, dass im Wege der Gegenvorstellung eine amtswegige Korrektur der für die Berechnung der Gerichtsgebühren vorgenommenen Geschäftswertfestsetzung für den zweiten Rechtszug begehrt wird. Zu dieser besteht indes kein Anlass. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es für den (gerichtlichen) Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht allein auf die erstrebte wirtschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Nachlass ankommt (hierzu nachfolgend 1.). Ein etwaiges Pflichtteilsrecht berührt die Höhe des Geschäftswerts nicht (hierzu nachfolgend 2.).
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechun[…]