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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsfehlerhafte Planung einer Augenoperation

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LG Köln – Az.: 25 O 322/12 – Urteil vom 15.06.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR wegen fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlung nebst 5% Zinsen seit dem 20.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.437,81 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

Die darüber hinausgehenden Zinsforderungen werden abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihm aus der dortigen fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger, von Beruf niedergelassener Hautarzt, verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel. Die Beklagte zu 1) ist die L10, der Beklagte zu 2) war Leiter des Zentrums für Augenheilkunde an der L10.

Der seit seiner Jugend stark kurzsichtige Kläger bemerkte 2003 auf seinem linken Auge Veränderungen beim Sehen im Sinne einer Eintrübung und stellte sich am 05.05.2003 bei dem niedergelassenen Augenarzt Dr. U in L11 vor. Wegen eines Grauen Stars (Katarakt) wurde die Indikation zur Operation gestellt. Am 16.09.2003 stellte sich der Kläger erstmals beim Beklagten zu 2) zu vor. Am 18.09.2003 wurde durch den Beklagten zu 2) die Katarakt-Operation links durchgeführt. Das Ergebnis der Operation war nicht zufriedenstellend, so dass man sich entschloss, einen Linsenaustausch operativ durchzuführen. Diese erste Folgeoperation wurde am 09.10.2003 vorgenommen. Die zweite Folgeoperation erfolgte am 29.12.2003. Am 28.10.2005 wurde das andere Auge des Klägers (das rechte) zur Beseitigung der Sehbeeinträchtigungen operiert, indem es von der Refraktion her dem linken Auge angeglichen wurde.

Der Kläger behauptet, die Augenoperation am 18.09.2003 sei nicht lege artis durchgeführt worden. Es sei ihm eine ungeeignete Linse implantiert worden. Die Planung des operativen Vorgehens sei bereits feh[…]


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