LG Kassel – Az.: 6 O 1548/10 – Urteil vom 22.06.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigungskosten aufgrund (vorgeblich) mangelhaft gelieferter Treppenanlagen in Anspruch.
Die Wohnanlage „……“ in „……“ wurde Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts erbaut. Die Gesamtanlage besteht aus „……“ Gebäudeblöcken mit über 100 Wohneinheiten. Die Gesamtanlage umfasst unterschiedliche Gebäudetypen: Geschoss-Wohnungsbau, Atrium-Bungalow-Anlagen und Terrassenhäuser. Das Baugelände steigt von der „……“ aus stark nach oben an. In dieser Hanglage wurden gestaffelt Terrassenhauszeilen eingefügt. Auch andere Gebäudeblöcke sind terrassenförmig angelegt. Der Zugang zu den einzelnen Gebäudeblöcken und den darin enthaltenen Eigentumswohnungen erfolgt überwiegend über Treppenanlagen im Bereich der Freiflächen.
Verwaltungsintern werden die „……“ Gebäudeblöcke jeweils mit einer „Blocknummer“ versehen, bestehend aus Block „……“. Block „……“ wird fehlerhafterweise intern als Nr. „……“ bezeichnet, die Nr. „……“ war nicht vergeben worden. Jeder einzelne Gebäudeblock verfügt über jeweils mehrere Eigentumswohnungen, von denen die Mehrheit eine eigene Hausnummer hat. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Außentreppenanlagen für die Blöcke „……“, die sich wie folgt darstellen:
Block 1 „……“ und „……“
Block 2 „……“ und „……“
Block 3 „……“ und „……“.
(Symbolfoto: Ratchat/Shutterstock.com)Mit Angebot Nr. „……“ vom 16. Juli 2002 unterbreitete die Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Angebot über die Ausführung von Arbeiten. Im Wesentlichen bestand das Angebot neben sonstigen Leistungen darin, vorhandene Hauseingangspodeste (inklusive Fundamenten) abzubrechen, teils zu entsorgen, teilweise zum Wiedereinbau zu lagern, neue Podeste (Fundamente) zu erstellen und diese mit Waschbetonstufen bzw. -pl[…]