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Fristlose Mietvertragskündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen

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LG Düsseldorf – Az.: 23 S 100/15 – Urteil vom 29.06.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25.11.2015, Az. 80 C 2335/15, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung im xxx. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 08.06.2015 wirksam beendet worden sei. Ein wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB habe in den fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen durch die Beklagten im Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 gelegen. Hieran habe sich auch nach zwei Abmahnungen durch die Klägerin nichts geändert, weshalb dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Jedenfalls sei die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung berechtigt gewesen, da die Beklagten erst mit Klageerhebung wieder pünktlich gezahlt haben. Der Klägerin sei jedoch nicht zuzumuten, ein Mietverhältnis aufrechtzuerhalten, bei dem die Mieter sich erst bei Erhebung einer Klage vertragsgemäß verhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe, da sie auf den Antrag der Beklagten, die Miete zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu dürfen, nicht reagiert habe. Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass die Mitarbeiterin der Klägerin, welche ihnen auf Nachfrage versichert habe, dass eine verspätete Mietzahlung lediglich Mahngebühren zur Folge habe, als Zeugin hätte gehört werden müssen. Außerdem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Abmahnungen nur kurze Zeit hintereinander ergangen sind, dies, um damit die Kündigung vorzubereiten. Einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung stehe zudem entgegen, dass sie ihre Miete nun wieder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zahlen.

Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin […]


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