OLG Düsseldorf – Az.: I-18 U 95/15 – Urteil vom 13.07.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.06.2015 (2 O 315/13) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung der Beklagten durch den Drittwiderbeklagten. Der Drittwiderbeklagte hat mit Zustimmung der Beklagten seine Honoraransprüche an die Klägerin abgetreten.
Die der Zahlungsklage zugrunde liegenden Leistungen des Drittwiderbeklagten rechnete die Klägerin unter dem 19.12.2012 mit 20.124,92 EUR ab. Zahlungen hierauf leistete die Beklagte trotz Mahnung mit Fristsetzung zum 08.02.2013 und weiterer Mahnungen nicht, denn die Beklagte hielt die Leistungen des Drittwiderbeklagten für unbrauchbar und deshalb für sie wertlos. Die Beklagte hat ihrerseits im Wege der Drittwiderklage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.001 EUR geltend gemacht sowie Feststellungsklage hinsichtlich aller noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden erhoben.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 24.06.2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.124,92 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen und hat die Drittwiderklage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Honoraransprüche nach Maßgabe der §§ 398 ff., 611 ff. BGB für zahnärztliche Leistungen zu. Der Anspruch auf Zahlung des Honorars ergebe sich aus dem Behandlungsvertrag, der auch hinsichtlich prothetischer Leistungen nach dienstvertraglichen Vorschriften zu beurteilen sei. Weil der Zahnarzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg schulde, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste, sei die Vergütung hierfür grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die erbrachte Leistung mängelbehaftet sei; das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewähr[…]