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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wasserschaden im Badezimmer – Minderung 40%

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AG Paderborn – Az.: 54 C 20/21 – Urteil vom 29.06.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 958,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 424,15 Euro ab dem 04.09.2020 sowie aus 534,00 Euro ab dem 06.10.2020 zu zahlen.

Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten 26,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 111,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.06.2020 ein Mietverhältnis über die von den Beklagten bewohnte Wohnung „B“ in Q. Für die Wohnung wurde ein Mietzins in Höhe von 890,00 Euro vereinbart. In der Wohnung der Beklagten ist es zu einem erheblichen Wasserschaden im Bad gekommen, der den Beklagten am 13.06.2020 durch Schimmelbefall auffiel und den sie umgehend dem Kläger meldeten. Sichtbar war zunächst nur ein Schimmelbefall im Flur und im Bad. Am 03.07.2020 wurden Arbeiten zur Schadensfeststellung aufgenommen. Es wurden in der Dusche Wandfliesen und Bodenfliesen entfernt, Löcher im Bad und im Flur gebohrt. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Kleiderschrank der Beklagten abgebaut. Hinter dem Schrank und an der Schrankrückwand wurde ebenfalls ein Schimmelbefall festgestellt, weshalb im Anschluss daran Trocknungsgeräte aufgebaut wurden.

(Symbolfoto: RightFramePhotoVideo/Shutterstock.com)

Die Trocknung dauerte bis zum 04.08.2020 und die Wohnung war in dieser Zeit nicht bewohnbar, sodass die Beklagten übergangsweise in der Wohnung des Zeugen T, dem Vater des Beklagten, einzogen. Eine ihnen anderweitig angebotene Ersatzwohnung, die die Beklagte mit ihr[…]


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