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Grober Behandlungsfehler – Unterlassen Fiebermessung vor Zeckenschutzimpfung

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OLG Nürnberg – Az.: 5 U 294/15 – Urteil vom 15.07.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az.: 22 O 1301/11, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 121.727,04 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, wegen der Folgen einer nach Behauptung des Klägers fehlerhaften FSME-Wiederholungsimpfung auf Schadensersatz, insbesondere in der Form von Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall, in Anspruch, weil diese Impfung eine Meningitiserkrankung ausgelöst habe, die zu einer dauerhaften Schädigung des Klägers und insbesondere zu dessen Erwerbsunfähigkeit geführt habe.

Der Kläger suchte den Beklagten am 12.06.2008 auf, weil er am Vortag – während der Arbeit auf einer Baustelle – Fieber und hohen Blutdruck bekommen hatte, weshalb er sich am Nachmittag ins Bett gelegt hatte. Zuvor hatte er in einer Apotheke das Fieber messen lassen und die Auskunft erhalten, er habe hohes Fieber und müsse zu einem Arzt gehen. Dem Beklagten berichtete er am 12.06.2008 von Fieber und hohem Blutdruck am Vortag, ferner wies er auf eine Entzündung am rechten Fuß oberhalb des Knöchels hin. Der Beklagte notierte das Ergebnis einer Blutdruckmessung (141/89 bei einem Puls von 71) sowie als Angaben des Klägers „gestern Kreislaufdysregulation, RR 156/89 bei Puls 161, Fieber gehabt, heute noch Cephalgie“. Als Diagnose hielt er, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, einen „Zustand nach Hitzekollaps“ fest. Dem Kläger wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Folgetag ausgestellt. Wohl vor der Untersuchung durch den Beklagten selbst war in der Praxis des Beklagten eine Blutdruckmessung mit dem Ergebnis 128/88 vorgenommen worden. Weil der Beklagte außerdem feststellte, dass sich der Kläger im März oder April 2008 einer ersten Zeckenschutzimpfung (Impfung gegen Frühsommer- Meningoenzephalitis, FSME) unterzogen hatte, nahm er sogleich die Wiederholungsimpfung vor. Am Folgetag, dem 13.06.[…]


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