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Aufhebung Nachtragsverwaltung – Antragsrecht Erben

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OLG Celle – Az.: 6 W 92/16 und 6 W 107/16 – Beschluss vom 21.07.2016

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Beschwerdewert zu 6 W 92/16: 19.000,00 €

Beschwerdewert zu 6 W 107/16: 5.000,00 €

Gründe

Die Beschwerden sind unbegründet.

I. 6 W 92/16

Es ist weder die Nachlassverwaltung aufzuheben noch der Beteiligte zu 1 aus dem Amt des Nachlassverwalters zu entlassen.

1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Nachlassverwaltung sind nicht gegeben.

a) Vom Senat war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung beim Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2014 (Bl. 4 Bd. I d. A.) vorlagen. Eine Überprüfung ist „nach Eintritt (der) formellen Rechtskraft grundsätzlich ausgeschlossen“ (OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2014 zu 2 Wx 315/14, zitiert nach juris, dort Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ist formelle Rechtskraft für die Anordnung der Nachlassverwaltung eingetreten. Der Beteiligte zu 5 als ursprünglicher Antragsteller hat seine gegen die Anordnung erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2015 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 21 Bd. I d. A.) zurückgenommen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben, nachdem die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die Beteiligte zu 2 am 19. Dezember 2014 erfolgt war (Bl. 7 Bd. I d. A.), mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 erklärt, an der angeordneten Nachlassverwaltung festzuhalten (Bl. 24 Bd. I d. A.).

b) Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann „das Gericht des ersten Rechtszugs … eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat“, wobei „in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden … die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag“ erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

(1) Die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist eine „Endentscheidung mit Dauerwirkung“ im Sinne dieser Vorschrift, die einen Antrag voraussetzt (OLG Köln, a. a. O., Rn. 11).

(2) Die Beteiligte zu 2 ist als Erbin berechtigt, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu beantragen.

Zwar ist sie nicht „der ursprüngliche  Antragsteller“, weil die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des Beteiligten zu 5 als Nachlassgläubiger aufgrund Vermächtnisses beruht.

Doch ist auch der Erbe, der keinen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt hat, als antragsberechtigt i. S. d. § 48 Abs. 1 FamFG anzusehen. Dem steht ni[…]


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