LG Bochum – Az.: I-2 O 143/14 – Urteil vom 04.08.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 70.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.5.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 72.402,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus Anlass des Unfalls vom 23.2.2007 entstehen werden, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2480,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.5.2016 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 88 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.2.2007 gegen 5:21 Uhr in E auf der X Straße in Höhe der Hausnummer ## ereignete. Die Beklagte zu 1) fuhr von einem Tankstellengelände auf die Fahrbahn der X Straße und stieß mit ihrem PKW Honda mit dem amtlichen Kennzeichen ###, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, gegen das auf der Fahrbahn sich nähernde Motorrad des Klägers. Der Kläger wurde durch den Zusammenprall auf die Gegenfahrbahn geschleudert und kollidierte ein zweites Mal mit einem auf der Gegenfahrbahn sich nähernden Pkw. Durch das Unfallereignis erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen, unter anderem ausgedehnte Gesichtsweichteilverletzungen, knöcherne Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, frontale Kontusionsblutungen und multiple oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten. Der Umfang der Verletzungen im Einzelnen sowie die Verletzungsfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) leistete vorprozessual auf den geltend gemachten Schaden des Klägers 70.000 EUR.
Der Kläger behauptet, er leide aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.2.2007 an Dauerkopfschmerzen mit wenigen schmerz[…]