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Rechtsanwalt – Mitteilungspflicht über anfallende Gebühren

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OLG München – Az.: 15 U 2738/21 Rae – Urteil vom 02.02.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.04.2021, Az. 4 O 10692/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.694,18 € festgesetzt.
Gründe:
I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend bzw. zusammenfassend hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:

Die Parteien streiten um Rückzahlung von Anwaltshonorar aus einer Vergütungsvereinbarung. Der Kläger beauftragte den Beklagten, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ende 2019 mit der gerichtlichen Vertretung in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess nach einer betriebsbedingten Kündigung.

Nach Mandatierung schlossen die Parteien am 04.12.2019 rückwirkend zum Vertragsbeginn am 25.11.2019 eine Vergütungsvereinbarung, aufgrund derer der Beklagte ein Stundenhonorar in Höhe von 340,00 € netto, mindestens aber das gesetzliche Honorar beanspruchen konnte. § 1 dieser Vergütungsvereinbarung sah u.a. vor, dass die Parteien sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vereinbarung eines Pauschalhonorars zusammensetzen wollten, das sich am Dreifachen der gesetzlichen Vergütung orientieren und dem Verlauf und den Besonderheiten des Mandats Rechnung tragen sollte, wobei eine Abfindung dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sei (Anlage K 4). Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Beklagten kam es bereits vor Durchführung des auf den 21.01.2020 angesetzten Gütetermins vor dem Arbeitsgericht München zu einer Einigung zwischen den Parteien des Kündigungsschutzprozesses durch einen Vergleich. Nach diesem sollte die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2020 beenden und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung von 60.000,00 € brutto erhalten, zahlbar auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten. Ferner wurde dem Kläger die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages mit Erhöhung der Abfindungszahlung um die noch ausstehende Bruttovergütung eingeräumt (Anlage K 1).


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