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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldrechtliche Ahndung unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 494/16 – Beschluss vom 09.08.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Geschäftsführer und die nach § 30 OWiG Nebenbeteiligte, eine Gesellschaft nach polnischem Recht, im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG von dem jeweils gegen sie mit Bußgeldbescheiden vom 01.09.2014 erhobenen und mit Geldbußen in Höhe von 2.000 Euro (Betroffener) und in Höhe von 20.000 Euro (Nebenbeteiligte) geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aufgrund vorliegender Entsendebescheinigungen „A 1″ die Bestimmungen der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nicht einschlägig seien. Die sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Bindungswirkung dieser Bescheinigungen bestätige das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum der Entsendung mit dem Verleiher. Nachdem der sozialrechtliche Arbeitgeberbegriff identisch mit dem strafrechtlichen sei, könne kein Arbeitsverhältnis zwischen den Entleihern und den entsendeten Arbeitnehmern entgegen der Bindungswirkung der A 1-Bescheinigung begründet werden. Vielmehr sei dadurch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher für die inländischen Gerichte bindend festgestellt worden. Mit ihrer gegen den freisprechenden Beschluss eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG und hinsichtlich der Nebenbeteiligten nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 Satz 2, 437 Abs. 1 bis 3 StPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht – entgegen der von der Verteidigung geäußerten Ansicht – nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschlussverfahren nicht widersprochen und für diesen Fall auf Gründe verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Begründung einer Entscheidung stellt keinen – ohnehin im Vorfeld nicht zulässigen – Verzicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.08.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195 = StV 1997, 583 = StraFo […]


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