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Verkehrsunfall – Beweislast hinsichtlich Primärverletzung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 131/15 – Urteil vom 07.07.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 64/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang für die vom Kläger infolge des Verkehrsunfalls am 11.10.2011 auf der B97 in G. erlittenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der ergänzend vor dem Senat vorgenommenen persönlichen Anhörung des Klägers ebenso wie das Landgericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die beim Kläger diagnostizierte Hüftgelenksverletzung eine Folge des Verkehrsunfalls vom 11.10.2011 ist und ein Schmerzensgeld in der vom Kläger begehrten Höhe rechtfertigt.

1.

Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Im Streitfall hat daher der Kläger nach den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts den Nachweis zu führen, dass er bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat. Steht eine solche Primärverletzung fest, richtet sich die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO, wonach je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung genügt (vgl. BGH VersR 2003, 474, 476; BGH NJW 2004, 777, 778; Senatsurteil v. 11.11.2010 – 12 U 33/10, Schaden-Praxis 2011, 141 m.w.N.; Saarländisches OLG NZV 2011, 340). Bei den geltend gemachten Schmerzen im rechten Hüftgelenk handelt es sich um eine Primärverletzung, da diese nach dem Vorbringen des Klägers unabhängig von der bei dem Unfall ebenfalls erlittenen HWS-und LWS-Distorsion […]


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