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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung Arzthaftungsansprüche – Kenntniserlangung von Behandlungsfehler

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LG Bonn – Az.: 9 O 381/15  – Urteil vom 07.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagten Ersatzansprüche wegen des Todes ihres Ehemannes geltend machen kann.

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen A (im Folgenden: der Patient). Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Töchter, O und T, hervorgegangen, die nach der Trennung ihrer Eltern im Juni 2006 weiter mit der Klägerin in einem Haushalt lebten. Der Patient zog aus und hatte ab Juni 2006 eine neue Lebensgefährtin.

Am 26.02.2005 wurde dem Patienten in der urologischen Abteilung bei der Beklagten zu 2) ein Nierenzellentumor rechts entfernt. Metastasen wurden keine festgestellt.

Der Patient erlitt am 09.06.2006 einen häuslichen Treppensturz, in dessen Folge er notfallmäßig in die Klinik der Beklagten zu 2) eingeliefert wurde. Anhand einer klinischen und radiologischen Untersuchung diagnostizierte der Beklagte zu 1) eine subcondyläre Oberschenkelfraktur rechts und nahm eine operative Versorgung mit einer 9-Loch-Liss-Platte vor. Am 16.06.2006 wurde der Patient aus der stationären Behandlung entlassen. Es folgten Kontrolluntersuchungen. Die Fraktur heilte nicht. Am 14.02.2007 stellte sich der Patient erneut bei dem Beklagten zu 1) vor. Es lag eine deutliche Weichteilgewebeschwellung des rechten Oberschenkels vor, sodass der Beklagte zu 1) den Patienten mit der Diagnose eines den Oberschenkel instabilisierenden Tumorwachstums konfrontierte und ihm die Konsultation des Zentrums für Tumor-Orthopädie des Universitätsklinikums N anriet.

Der Patient verstarb, nachdem er tags zuvor erneut bei der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen worden war, am … .2008 infolge eines Multiorganversagens mit einer pulmonalen Metastase, Rippen-Serienfraktur sowie Nierenversagen.

Die gemeinsamen Töchter der Klägerin und des Patienten mandatierten im Jahr 2009 den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wobei die minderjährige Tochter O durch die Klägerin vertreten wurde. Die Töchter erhoben, vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit Klageschrift vom 08.11.2011 gegen die Beklagten Klage, gerichtet auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung. In der Klageschrift heißt es auf Seite 4: „Es war von dem Beklagten zu 1. grob behandlungsfehlerhaft, die Versorgung der Defektzo[…]


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