LG Essen – Az.: 3 O 461/14 – Urteil vom 26.09.2016
Das Versäumnisurteil vom 30.05.2016 (3 O 461/14) wird aufgehoben.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.687,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 20.11.2014 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.
Von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen die Klägerin 75 %, die Beklagten ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.07.2014 gegen 11.50 Uhr in Gelsenkirchen-Buer, Kreuzung Lindenstraße/Wandelsweg ereignete.
Die Klägerin näherte sich mit ihrem Pkw Opel Corsa … den Kreuzungsbereich mit der Straße Wandelsweg. Im Bereich dieser 30 km/h Zone näherte sich auf dem aus Klägersicht von links einmündenden Wandelsweg die Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw Fiat Panda der Kreuzung. Im Kreuzungsbereich selbst kam es dann zum Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen; das Unfallgeschehen endete damit, dass der Panda durch den Zusammenprall auf die Seite stürzte, die Klägerin das Bewusstsein verlor und infolge des Unfalls unkontrolliert gegen einen Baum, ein anderes Fahrzeug und durch eine Vorgartenhecke gegen die Hauswand der Straße des Hauses Lindenstraße 80 prallte.
Die Klägerin trägt vor, sie sei mit 30 km/h unterwegs gewesen und habe sich im Kreuzungsbereich vergewissert, dass aus ihrer Fahrtrichtung von rechts gesehen kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug sich nähert. Sodann sei sie in den Kreuzungsbereich eingefahren, wo es zur Kollision mit dem Fiat Panda der Beklagten zu 1 gekommen sei. Die Beklagte zu 1 habe sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich angenähert.
Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:
1.)
Wirtschaftlicher Totalschaden, Wiederbeschaffungsaufwand gem[…]