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Rechtsanwälte Kotz GbR

Oldtimerkaufvertrag – Rücktritt wegen unbehebbarem Mangel

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LG Bonn – Az.: 10 O 306/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der eingestanzten Fahrgestellnummer &$$…, Motornummer … und eines N Austauschmotors für einen PKW N Typ …$$, Baujahr 1982.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des genannten PKWs und des genannten Austauschmotors in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte – eine gewerbliche Autoverkäuferin – auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags in Anspruch.

Der Kläger, der sich als Verbraucher für den Erwerb eines Oldtimers interessierte, wurde auf ein Presse-Inserat der Beklagten aufmerksam, in dem diese einen PKW N …$$ mit Erstzulassung im März 1982 zu einem Preis von EUR 10.000 anbot. Die Beklagte überließ dem Kläger unter dem 27.01.2015 ein Bestellformular, indem der PKW als „N Typ …$$, Erstzulassung 03/82, Fahrgestellnummer &$$…“ beschrieben wurde. Nachdem die Beklagte durch den TÜV Rheinland C C2 Q e.V. ein positiv beschiedenes Gutachten für die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO eingeholt hatte, übereignete die Beklagte den PKW nach Kaufpreiszahlung in Höhe von EUR 10.000 am 27.02.2015 an den Kläger; am 03.03.2015 wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen.

Der Kläger nutzte das Fahrzeug im Zeitraum vom 27.02.2015 bis 30.04.2015 hauptsächlich für Werkstattfahrten und legte es still, nachdem er insgesamt eine Strecke von rund 1000 km zurückgelegt hatte. Er erwarb einen Austauschmotor für einen N Typ …$$ zum Preis von EUR 1800 und beauftragte eine Werkstatt damit, den Motor einzubauen. Da der Einbau des Motors misslang, kamen Zweifel darüber auf, ob es sich beim PKW tatsächlich um einen Oldtimer vom Typ N …$$ aus dem Jahr 1982 handelt. Mit Schreiben vom 27.07.2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen PKW hand[…]


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