OLG Köln – Az.: I-20 U 83/16 – Urteil vom 30.09.2016
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 6. April 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 251/15 – wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, diesem den daraus entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der Kläger seinen auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag nach Klageabweisung durch das Landgericht nicht weiterverfolgt, streiten die Parteien im Berufungsverfahren noch darum, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger, seinerzeit Angestellter der U AG, deren Konzern auch die beklagte Versicherungsgesellschaft angehört, schloss 2010 mit dieser einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Als er zwei Jahre später Berufsunfähigkeit u.a. wegen Depressionen geltend machte und Leistungen aus der Versicherung beantragte, ergab die von der Beklagten durchgeführte Leistungsprüfung, dass der Kläger nach ärztlicher Auskunft bei der Antragstellung verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen wegen Störungen im psychischen Bereich nicht angegeben hatte. Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen ab, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise Rücktritt und Kündigung. Die daraufhin vom Kläger erhobene Zahlungsklage wies das Landgericht Hannover mit Urteil vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – (GA 8-16) mit der Begründung ab, die Beklagte habe ihre auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung aufgrund arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam angefochten. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien schließlich vor dem Oberlandesgericht Celle am 13. Dezember 2013 einen A[…]