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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

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LG Köln – Az.: 25 O 24/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der ärztlichen Fehlbehandlung am linken Arm in ihrem Klinikum im Jahr 2009 in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die am 02.09.1953 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist die Trägerin des Krankenhauses in C, in dem die Klägerin behandelt wurde.

Am 31.05.2009 erlitt die Klägerin – die Linkshänderin ist – einen Fahrradunfall, bei dem sie stürzte. Sie begab sich daraufhin in die Behandlung in das Haus der Beklagten. Dort wurde die Diagnose distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung (linke Hand/verschobene Radiusfraktur) gestellt. Es erfolgte noch an demselben Tag die operative Versorgung der linken Hand (offene Reposition und osteosynthetische Versorgung mittels einer Titanplatte). Intraoperativ wurden Röntgenbilder gefertigt. Postoperativ wurden am 02.06.2009 (fälschlicherweise in der Akte teilweise mit 04.06.2009 benannt) Röntgenbilder angefertigt.

Die Klägerin befand sich vom 31.05.2009 bis zum 06.06.2009 in stationärer Behandlung der Beklagten. Im Anschluss folgten weitere Behandlungen der Klägerin, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.

Vorprozessual hat die Gutachterkommission unter dem 30.05.2014 ein Gutachten erstattet.

Die Klägerin erhebt Behandlungsfehlervorwürfe gegen die Beklagten. Dazu behauptet sie, dass im Rahmen der Operation am 31.05.2009 die Schrauben falsch positioniert worden seien und fehlerhaft keine stufenfreie Wiederherstellung der radialen Gelenkfläche erreicht worden sei. Es seien in der Folge neun weitere Operationen (im Einzelnen wie folgt […]


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