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Widerruf Darlehensvertrag über Fahrzeugfinanzierung

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 551/19 – Urteil vom 01.03.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zum 29.04.2021 bis 16.000 Euro danach bis 13.000 Euro
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere darf der Kläger die Berufungsanträge zu 1 bis 3 (Zahlungsantrag, Feststellung des Annahmeverzugs, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) auch in der Hauptsache zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, obwohl er diese erstinstanzlich lediglich bedingt gestellt hat, ohne dass es sich um einen Fall der Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO handelt. Denn das Landgericht hat diese Anträge unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO als Hauptanträge behandelt und abgewiesen. Da auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergangene Urteile der Rechtskraft fähig sind, kann sich der Kläger gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es ihn beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18 -, juris Rn. 11).

2.

Die Berufung ist jedoch mit der tenorierten Maßgabe unbegründet.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist darüber nicht mehr in der Sache, sondern insoweit lediglich gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Zahlungsklage nach Antrag zu 1 ist mangels Annahmeverzug der Beklagten jedenfalls derzeit unbegründet (b)). Aus demselben Grund sind die weiteren Anträge zu 2 und 3 unbegründet (c)).

a)

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

b)

Soweit der Kläger mit Ant[…]


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