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Unwirksame Beschlagnahmeanordnung – Herausgabeanspruch

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LG Mannheim – Az.: 4 Qs 55/21 – Beschluss vom 03.02.2022

Leitsatz des Gerichts: 1. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18.11.2021 richtet.

2. Im Übrigen wird die Sache an das Amtsgericht Mannheim zur richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme zurückgegeben.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und weiterer Delikte. Im Rahmen dessen erließ das Amtsgericht Mannheim -Ermittlungsrichter- am 18.11.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, wonach die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach „Mobiltelefonen, Notebooks sowie andere[n] Datenträger[n]“ angeordnet wurde. Weiterhin wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.

In den Gründen führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Auswertung des Notebooks der gesondert verfolgten X, der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 13.09.2018 bis 10.12.2018 als Mitglied der insgesamt 83 Teilnehmer umfassenden Chatgruppe „88 Musik 88“ unter einer bestimmten Telefonnummer und dem Namen [anonymisiert] Musikvideos mit Bildern von Adolf Hitler, den Nationalsozialismus verherrlichenden Bildern mit verbotenen Symbolen und Grußformen, mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und Motiven in die Gruppe eingestellt. Die oben genannten Gegenstände könnten daher als Beweismittel von Bedeutung sein.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.2021 wurde am Morgen des 01.12.2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers vollzogen, wobei unter anderem zwei Mobiltelefone, ein Tablet-PC sowie zwei Rechner beschlagnahmt wurden. Mit Fax vom 01.12.2021 zeigte Rechtsanwältin S an, den Beschwerdeführer zu vertreten, und legte in dessen Namen und Auftrag Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.2021 ein. Das Amtsgericht Mannheim half der Beschwerde mit Verfügung vom 10.12.2021 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vor.

Mit Fax vom 11.01.2022 gab die mit der Beschwerde befasste Kammer des Landgerichts der Verteidigerin, die aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 06.12.2021 Akteneinsicht in Form eines Akt[…]


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