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Mietvertrag – Einzelkündigung bei 2-Personen-Wohngemeinschaft

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LG Berlin – Az.: 65 T 158/16 – Beschluss vom 17.10.2016

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29.07.2016 – 24 C 32/16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht gegeben. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Das Mietverhältnis, das zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten mit dem Beklagten abgeschlossen worden ist, ist für die Klägerin nicht beendet.

Zur Erklärung der Kündigung auch im Namen der Mitmieterin war die Klägerin infolge der Unwirksamkeit der Klausel Nr. 13 Ziff. 1 letzter Satz des Mietvertrages nicht berechtigt. Diese Vollmachtsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die einseitige Kündigung eines Mitmieters ohne Wissen und Wollen des anderen zulassen würde und damit die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Beschluss vom 10. 9. 1997 – VIII ARZ 1/97, juris; KG, Urteil vom 05.01.2014 – 12 U 122/02, juris).

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Erklärung des Beklagten vom 03.03.2015 nicht das Angebot der Entlassung der Klägerin aus dem Mietverhältnis entnommen werden kann. Insofern fehlt es schon nach dem objektiven Empfängerhorizont an einem Rechtsbindungswillen dahingehend.

Ferner kann auch für den vorsorglich gestellten Antrag, wonach der Beklagte dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Mietverhältnis und der Aufnahme einer anderen Mieterin zustimmen soll, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Offen bleiben kann, ob hier eine studentische Wohngemeinschaft mit der Folge, dass der Vermieter einem Wechsel der Wohngemeinschafter als Vertragspartner grundsätzlich zustimmen muss, vorliegt. Jedenfalls steht der Anspruch auf Zustimmung zur Auswechslung der Mitglieder der Wohngemeinschaft nur allen bisherigen Mietern gemeinsam zu (LG Berlin, Urteil vom 23.03.2016 – 65 S […]


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