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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselbezügliche Verfügungen in Ehegattentestament – beeinträchtigende Schenkungen

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OLG München – Az.: 3 U 796/16 – Urteil vom 23.11.2016

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 2940/14, vom 19.01.2016 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je einen Betrag in Höhe von 915.813,26 € und weitere Raten zu je 2.110,94 € pro Kalendermonat ab dem 01.05.2016 bis zur Rate des letzten Kalendermonatsersten vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils, längstens bis zur letzten Rate zum 01.05.2021, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.02.2014 aus 858.517,88 € sowie aus je 2.110,94 € monatlich, jeweils ab dem 01. eines Monats, erstmals beginnend ab 01.02.2014, bis aus der Rate des letzten Kalendermonatsersten vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils, längstens bis aus der letzten Rate vom 01.05.2021, zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) die Bezugsberechtigung aus dem Rentenversicherungsvertrag der B.-Versicherung Lebensversicherungs AG der B. V. Nr. LV-0000-0624-1145, ab der Rechtskraft des Urteils, jeweils in Höhe eines monatlich an jeden von beiden auszuschüttenden Betrags von 2.110,94 € bis einschließlich der Rate zum 01.05.2021 abzutreten.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

V. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/12, die Beklagte 11/12.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Kläger zu 1) bzw. die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte je durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger machen Rückforderungsansprüche gemäß § 2287 BGB in ihrer Eigenschaft als Schlusserben laut dem am 29.07.1979 von den Eheleuten Herrmann Sch. (verstorben am 14.03.2013) und Anna Sch. (verstorben am 30.01.2003) verfassten Ehegattentestament im Hinblick a[…]


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