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Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 9 Sa 481/16 – Urteil vom 06.12.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2016, Az. 11 Ca 9344/14, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die am 0.0.1970 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01.02.2006 als Angestellte bei der Beklagten, zuletzt als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 11 TV-V. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 4.620,63 €.

Die Klägerin war Leiterin des Sachgebiets E. Im Sachgebiet kam es wiederholt zu Konflikten. Bereits im Jahr 2007 wurde versucht, diese durch eine Mediation beizulegen. Am 05.11.2012 wurde der Klägerin die Sachgebietsleitung entzogen. Im Februar 2013 wurden Gespräche bezüglich einer Abordnung in die Hauptabteilung F. ab Mai 2013 geführt. Zu einer Abordnung kam es nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2013 beantragte die Klägerin die Einleitung eines Verfahrens nach der DV-Mobbing der Beklagten.

Als die Klägerin am 02.05.2014 nach einer 12-wöchigen Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitsplatz zurückkehrte, wurde ihr mit Schreiben vom 02.05.2014 (Anl. B 15, Bl. 67 f. d. A.), konkretisiert durch Schreiben vom 07.05.2014 (Anl. B 32, Bl. 195 ff. d. A.), eine neue Arbeitsaufgabe zugewiesen. Gleichzeitig wurde ihr statt des bisherigen Arbeitsplatzes im G. ein Arbeitsplatz in einer ehemaligen H. der Beklagten in der H-Straße zugewiesen.

In der ehemaligen H. in der H-Straße befinden sich Dienstwohnungen der Beklagten. Eine dauerhafte Nutzung der dortigen Räumlichkeiten als Büro fand bis dahin nicht statt. Das der Klägerin zugewiesene Büro war u. a. ausgestattet mit einem Schreibtisch und einem einfachen Holzstuhl (Anl. K 13, Bl. 552 f. d. A.). Mit Schreiben vom 02.05.2014 wurde ihr der Arbeitsauftrag zugewiesen, für vier ausgewählte Stützpunkte der C. eine Aufstellung der Bauwerke, eine Art Bauwerksbuch, zu erstellen sowie die Gebäudesubstanz zu bewerten. Weiter wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die erste Aufgabe der Klägerin in diesem Zusammenhang sei, ihren neuen Arbeitsplatz in der H-Straße im Hinblick auf evtl. zusätzlich erforderliche Büromöbel, Arbeitsmittel sowie IT- und Kommunikationsmöglichkeiten auszustatten. Dabei sei von einem vernetzten Arbeitsplatz auszugehen. Die IT-Dose könne bereits genutzt werden. Der Antrag für eine Telefonausstattung se[…]


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