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Abgrenzung zwischen Schuldanerkenntnis und Anerkenntnisvertrag

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OLG Köln – Az.: 6 U 92/16 – Urteil vom 25.11.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 335/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 104.054,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, das zu ihren Gunsten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und zu Lasten des im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Amtsgerichts Heinsberg von A, Blatt 1217, lfd. Nr. 1: Flur 2, Flurstück 124 (Größe 913 qm) eingetragene Wohnrecht ersatzlos aufzuheben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen.

4. Auf die Widerklage hin werden die Kläger weiter verurteilt, an den Beklagten 3.722,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2016 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 37% und der Beklagte zu 63%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 32% und der Beklagte zu 68%.

III.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts – unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen – sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Widerklageantrag zu 112.250 EUR, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beklagte, geb. 1943, ist Alleineigentümer einer Immobilie, Cweg 7, B-A. Nachdem sich der Beklagte von seiner Lebensgefährtin getrennt hatte, sind die Kläger, die mit dem Beklagten befreundet waren, am 1.11.1999 in das Haus des Beklagten eingezogen.

Die Kläger sollten den Beklagten betreuen, sich um das Haus kümmern und sich mit monatlich 434,60 EUR an der Gebäudefinanzierung beteiligen, abgesichert durch ein dingliches Wohnrecht, welches notariell beurkundet wurde am 4.3.2004 (Bl. 6 ff. d.A.). In dem Notarvertrag ist u.a. geregelt worden:

III. Gegenleis[…]


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