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Verkehrsunfall – Grünlicht – Kollision mit Nachzügler

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LG Düsseldorf – Az.: 14e O 139/14 – Urteil vom 13.12.2016

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.406,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.11.2013 gegen 17:30 Uhr in Düsseldorf, Kreuzung Jülicher Straße/ Roßstraße geltend.

Unfallbeteiligt waren der PKW-Audi (A8) mit dem amtlichen Kennzeichen … und der PKW-Mercedes Benz (E300) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Klägerin, welche ein Autohaus betreibt, war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des PKW-Audi; er war als Vorführwagen auf diese zugelassen. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des PKW-Mercedes, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Zeuge … befuhr zum Unfallzeitpunkt mit dem klägerischen Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt die Roßstraße in Fahrtrichtung Moltkestraße auf dem linken der dort befindlichen zwei Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug auf der Jülicher Straße in Fahrtrichtung Klever Straße auf dem rechten der dort befindlichen drei Fahrstreifen. Nach Passieren der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich Jülicher Straße/ Roßstraße hielt die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW zunächst an, da der vor ihr befindliche Verkehr, welcher nach rechts in die Roßstraße abbiegen wollte, ins Stocken geriet. Nach dem Abbiegen der vor ihr befindlichen Fahrzeuge setzte die Beklagte zu 1) ihre Fahrt fort, ohne die für sie gültige Lichtzeichenanlage noch einsehen zu können. Bei dem Versuch der Beklagten zu 1), die Roßstraße zu überqueren kam es schließlich zu der streitgegenständlichen Kollision des Kläger- und Beklagtenfahrzeugs, als sich der Zeuge … für die Beklagte zu 1) von rechts näherte. Beide Fahrzeuge wurden durch den Zusammenstoß beschädigt.

Der Zeuge … beabsichtigte, das Klägerfahrzeug zu erwerben. Er wollte es ursprünglich im Anschluss an die Probefahrt übernehmen und sodann weiter nutzen.

Am 26.11.2013, also einen Tag nach dem streitgegenständlichen Unfall, wurde ein Privatleasingvertrag über das Klägerfahrzeug mit dem Inhalt geschlossen, dass das Fahrzeug von der Klägerin an die Leasinggesellschaft „Audi Leasing“ übereignet w[…]


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