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Steuerzinsschaden wegen Altersteilzeit – Hinweispflicht des Arbeitgebers

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1541/16 – Urteil vom 22.12.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. September 2016 – 58 Ca 6876/16 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.991,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes die Erstattung von Zinsen, die das Finanzamt von ihr wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen 2008 bis 2010 verlangt.

Die Klägerin ist die Witwe des am 29. Dezember 2010 verstorbenen W. P.. W. P. war am 6. Oktober 1952 geboren und vom 3. Juli 1972 bis zu seinem Tod bei der Beklagten als Elektromechaniker und Signalmechaniker beschäftigt.

Am 11. Juli 2006 fand ein Gespräch zwischen Herrn P. und der Mitarbeiterin M. A. aus der Personalabteilung der Beklagten statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde ein vorformulierter „Arbeitsbogen Altersteilzeit“ ausgefüllt und von beiden unterzeichnet. Es wurde festgehalten, dass der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell anstrebe, ein Zeitraum aber noch nicht festgelegt sei. Unter anderem ist in diesem Bogen ausgeführt:

Der monatliche Mindestnettobetrag wurde unter den aktuellen Gegebenheiten ermittelt. Nach derzeitigem Stand würde er monatlich 1.680,24 EUR betragen. In diesem Zusammenhang wird besonders auf Progressionsvorbehalt gemäß § 32 Einkommensteuergesetz hingewiesen.

Der Progressionsvorbehalt war und ist zwar in § 32 b EStG geregelt, aber jedenfalls bedeutet dieser, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeitvergütung fiktiv dem Einkommen hinzugerechnet werden und sich dadurch der individuelle Steuersatz erhöhen kann, da mit einem höheren Einkommen der individuelle Steuersatz steigt.

Unter dem 28. November 2006 schlossen Herr W. P. und die Beklagte einen Altersteilzeitvertrag. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2017 als Altersteilzeitverhältnis durchgeführt werden und zwar mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2012 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2017. Es wurden Aufstockungsleistungen der Beklagten in Höhe von 20% der dem Kläger zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Beklagten zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83% des bisherigen Nettoentgelts ver[…]


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