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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragsklausel zur Durchführung und Kostentragung von Schönheitsreparaturen

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LG Lübeck – Az.: 14 S 98/15 – Urteil vom 22.12.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 21.04.2015 – 18 C 1026/14 – geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 112,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ab dem 01.11.2014 einen den monatlichen Betrag in Höhe von 41,06 Euro übersteigenden Betrag für die in § 2 des Mietvertrages ausgewiesene Position „RST Schönheiten“ zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Mieterin einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung der Beklagten. Die Wohnfläche beträgt 57,97 m². In der von der Klägerin zu zahlenden Miete in Höhe von anfänglich 474,15 Euro ist eine Position „RST Schönheiten“ in Höhe von 46,87 Euro enthalten. Die Klägerin übernahm zu Mietbeginn am 01.11.2012 einer unrenovierte Wohnung. Mit Wirkung ab dem 01.01.2014 erhöhte die Beklagte die Miete auf 492,45 Euro. Hierin war eine Erhöhung der Position RST Schönheiten um 2,90 Euro auf 49,77 Euro enthalten. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der auf die Position RST Schönheiten geleisteten Zahlungen.

Erstinstanzlich hat sie geltend gemacht, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.124,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen: festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ab dem 01.11.2014 den monatlichen Betrag in Höhe von 46,87 € für die in § 2 des Mietvertrages ausgewiesenen Position „RST Schönheiten“ zu zahlen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die eingezahlten Beträge für die Position „RST Schönheiten“ zurück zu zahlen bei Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen durch die Beklagte während der Mietdauer.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und lediglich einen auf einem Rechenfehler beruhenden Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die Bestimmungen des Mietvertrages zur Regelung der Schönheitsreparaturen seien wirksam. Nach dem für die Berech[…]


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