AG Hamburg-Wandsbek -Â Az.: 716a C 332/15 -Â Urteil vom 04.03.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.280,46 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 293,30 ⬠zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 und die Beklagte zu 1) allein vom 21.08.2015 bis 25.08.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.280,46 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am … im F. Damm in H. ereignete und an dem der VW … der Klägerin mit dem amtlichen Kennzechen … und der B. der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
In der Bucht der Bushaltestelle S. in dem F. Damm kam es in streitiger Weise zur Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen der Parteien. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden hinten links. AuÃergerichtlich machte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Schaden gegenüber der Beklagten zu 2) am 16.07.2014 geltend. Diese lehnte am 11.09.2014 jegliche Regulierung ab.
Die Klage ist den Beklagten am 20. und 25.08.2015 zugestellt worden.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1) sei an der Bushaltestelle auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Ihr sei dadurch ein Sachschaden in Höhe von 1.853,74 ⬠netto entstanden. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seien ihr Kosten in Höhe von 406,72 ⬠entstanden. Neben diesen beiden Positionen verlange die Klägerin die Unkostenpauschale in Höhe von 20,- ⬠ersetzt sowie die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 293,30 â¬.
Die Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.280,46 ⬠zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 293,30 ⬠zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ã[…]