Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abwesenheitsverhandlung – frühere Äußerungen als Gegenstand der Hauptverhandlung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 32 SsRs 354/21 – Beschluss vom 18.01.2022

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat – 2. Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 18. Januar 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11. Oktober 2021 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilte den Betroffenen am 11. Oktober 2021 wegen einer am 4. Dezember 2019 als Führer eines Personenkraftwagens außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro.

Gegen das am 12. Oktober 2021 zugestellte Urteil beantragte der Verteidiger des Betroffenen in dessen Namen mit Schriftsatz vom gleichen Tag, der auch an diesem Tag bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler einging, die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit der am 11. November 2021 eingegangenen anwaltlichen Rechtsbeschwerdebegründung macht der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zurückzuverweisen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

1. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es geboten ist, das angegriffene Urteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend begründet. Das rechtliche Gehör des Betroffenen wurde auch verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv