OLG Frankfurt – Az.: 16 U 221/15 – Urteil vom 14.03.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. September 2015 (AZ.: 4 O 335/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.789,97,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Erwerb eines Pferdes sowie die Erstattung von der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25. September 2015 die Klage abgewiesen. Es hat dabei offengelassen, wie die Formulierung der Rücktrittsklausel im Kaufvertrag über das Pferd „A“ vom 26. Januar 2013 mit Blick auf das Eintreten einer entzündlichen Erkrankung am Auge auszulegen ist. Es hat stattdessen darauf abgestellt, dass sich die Parteien vergleichsweise jedenfalls am 11. Januar 2014 darauf geeinigt haben, das Pferd „A“ mit einem anderen Pferd aus des Betrieb der Beklagten, den Wallach „B“, auszutauschen, um die bestehende Unsicherheit, ob für das Pferd „A“ zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt waren, einvernehmlich und ohne Rechtsstreit zu beendigen. Die Willenserklärung der Klägerin könne nicht als Ausübung des Nachlieferungsanspruchs oder als Begehren zur Erfüllung des Rücktrittsverlangens ausgelegt, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Rückgabe des Pferds „A“ verlangt hat, weil sie ihr vertragliches Rücktrittsrechts ausüben wollte. Die Zahlungsansprüche wegen der der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten hat das Gericht verneint, weil aufgrund der Angaben der Zeugen nicht bewiesen sei, dass das Pferd „B“, tatsächlich an der Erkrankung „Spat“ leide und deshalb mangelhaft sei. Die Klägerin habe – trotz der Hinweise des Gerichts und der Ablehnung der Gegenvorstellung – den Vorschuss für das mit Beweisbeschluss vom 20. April 2015 angeordnete Sachv[…]