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Unfallversicherung – Unfall bei Erleiden einer Dekompressionskrankheit

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KG Berlin – Az.: 6 U 141/15 – Beschluss vom 21.04.2016

In dem Rechtsstreit wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Ergebnis der Vorberatung offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verfahrensweise nach dieser Vorschrift vorliegen.

1. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 225.000 Euro abgewiesen, weil der Kläger schon die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 2008 (“Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet”) nicht dargelegt habe. Es fehle an der zeitlichen Komponente des Unfallbegriffs (“plötzlich”). Denn der Kläger habe lediglich vorgetragen, er sei nach einem Tauchgang “zu schnell” aufgetaucht, wodurch sich eine Dekompressionskrankheit und eine mit 100 % zu bemessende Invalidität entwickelt habe. Mit diesem Vortrag werde nicht erkennbar, dass der Auftauchvorgang objektiv innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgt ist. Zwar könnten auch Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst sein, die sich objektiv nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereigneten, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind. Auch diese Voraussetzungen lege der Kläger jedoch nicht dar, da jedem Taucher beim Auftauchen gewärtig sei bzw. sein müsse, dass der Wasserdruck abnimmt. Die Veränderung der Luftdruck- und Sauerstoffverhältnisse seien nach objektiven Maßstäben nicht überraschend und unentrinnbar, die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse sei vielmehr allgemein bekannt. Das könne anders sein, wenn der Auftauchvorgang selbst durch ungewollte und ungeplante Umstände gestört worden sei. Der behauptete Krampf im linken Bein sei aber lediglich Anlass für das früher als geplante Auftauchen gewesen, das behauptete “zu schnelle” Auftauchen lasse eine Störung ebenfalls nicht erkennen. Im Übrigen habe er weder für den “Krampf” noch für das “zu schnelle” Auftauchen Beweis angetreten. Auf den Tatbestand, die dort enthaltenen Anträge und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.9.2015 wird verwiesen.

2. Der Kläger verfolgt mit seiner zulässigen Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und rügt, das Landgericht habe die Darlegungslast überspannt […]


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