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Grundstückskaufvertrag – Schadensersatz bei Feuchtigkeitsschäden in Keller

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OLG Köln – Az.: 19 U 187/15 – Beschluss vom 18.04.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln (22 O 578/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Hauserwerb vom 14.07.2010 über das Wohnhaus H-straße XXX in L.

Käufer waren die Klägerin und der Zeuge C, der seine diesbezüglichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, Verkäufer der zwischenzeitlich verstorbene Herr B, der in einem Altenheim lebte und unter Betreuung stand. Der Beklagte zu 3) war zunächst Nachlasspfleger und ist mittlerweile Nachlassverwalter des Nachlasses von Herrn B. Über das Hausgrundstück des Herrn B lief ein Zwangsversteigerungsverfahren (Amtsgericht Köln, Az. 91 K 150/09), im Rahmen dessen der Sachverständige E.-J. T im Februar 2010 ein Verkehrswertgutachten (Bl. 78 ff. GA) erstattete, nach dem das Haus zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichtet worden war. Auf S. 23 des Gutachtens führt der Sachverständige aus: „Es bestehen Instandsetzungsrückstände. Im Kellergeschoss konnte durchschlagende Feuchte an Wand- und Bodenflächen festgestellt werden.“

Im Juni 2010 beauftragte Herr B die Beklagten zu 1) und 2) mit der freihändigen Versteigerung des Hausgrundstücks. Im Einlieferungsvertrag gab Herr B unter § 4 Ziff. 1) an, dass ihm unsichtbare Mängel, insbesondere Schwamm, Trockenfäule und Hausbock, nicht bekannt seien. Die Klägerin und der Zeuge C besichtigten das Haus zweimal, das Gutachten des Sachverständigen T wurde ihnen vor der Versteigerung ausgehändigt. Bei einem Besichtigungstermin hatte die Klägerin den Eindruck, dass der rechte straßenseitige Kellerraum, in dem sich Sperrmüll befand, feucht war. Hierauf angesprochen äußerte der Beklagte zu 2) zumindest die Vermutung, dass dies an einer mangelnden Außenisolierung liege aufgrund des Alters des Gebäudes. Die Klägerin und der Zeuge C ersteigerten das Hausgrundstück, das zu einem Anfangspreis von 79.000 EUR angeboten wurde, für 212.000 EUR. Nach dem sich anschließenden Notarvertrag erfolgte der[…]


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