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Abwasserdurchleitung – Duldungspflicht des Grundstückseigentümers

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OVG Saarland – Az.: 1 A 314/19 – Urteil vom 01.12.2021

I. Das Verfahren wird, soweit die seitens der Klägerin zu 3) erhobene Klage zurückgenommen wurde, eingestellt; das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 wird insoweit für wirkungslos erklärt.

II. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass

1. die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, Oberflächen- und Quellwasser im Rahmen der Verwirklichung des 4. Bauabschnitts des Bebauungsgebiets Dienäcker über die Grundstücke der Kläger Gemarkung T… , Flur 3, Flurstück Nr. 126 (Kläger zu 1), Flur 3, Flurstück Nrn. 124, 125 und 127 (Kläger zu 2) abzuleiten,

2. die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen der Erweiterung des Baugebiets Dienäcker sowie auch weiterer geplanter Bau- und Erschließungsmaßnahmen ihre Grundstücke in Anspruch zu nehmen,

3. der Beklagten untersagt wird, das aus dem Rückhaltebecken abfließende Wasser und das in dem auf der Grundlage des wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheids der Unteren Wasserbehörde vom 23.1.2006 als Gewässerbett angelegten Muldengraben geführte Wasser in das Einlaufbauwerk TÜN R 5.1 EL einzuleiten.

III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3) zu einem Drittel, der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) zu jeweils einem Neuntel und die Beklagte zu vier Neunteln.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3) – insoweit unter Berücksichtigung der durch die Klagerücknahme bedingten Minderung der Gerichtsgebühren – zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) wenden sich gegen das unterirdische Durchleiten von Niederschlagswasser aus dem Bebauungsgebiet Dienäcker und gegen die Durchleitung eines Gewässers 3. Ordnung durch ihr in der Tallage von T… , einem Ortsteil der beklagten Gemeinde, gelegenes Grundeigentum. Hinsichtlich der Klägerin zu 3), der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 2), hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage im Erörterungstermin vor dem Senat zurückgenommen, da sie nicht Miteigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke war.

Das Schmutzwasser des Bebauungsgebiets Dienäcker wird durch öffentlichen Verkehrsraum, die Lindenstraße und die Martinstraße, in Richtung zur Kläranlage geleitet; etwa ab dem an der Martinstraße gelegenen Wohnhaus des Klägers zu 1) verlaufen Schmutz- und Regenwasserkanal […]


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