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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung – Verschlimmerung Vorerkrankung

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AG Köln – Az.: 142 C 537/14 – Urteil vom 09.05.2016

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 02.03.2015 wird aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Zahlung von Nutzungsentgelt in Anspruch.

Der Kläger betreibt in Köln unter dem Namen „B.“ eine Fitness- und Freizeitanlage. Die Beklagte war wegen massiver Rücken- und Sitzprobleme im August 2013 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles und wegen Kalkablagerungen in den Gelenken krankgeschrieben worden. Nach einer Reha Nachsorge war die Situation seit Januar 2014 erträglich, aber nicht behoben.

Die Parteien schlossen unter dem 16.04.2014 einen Mitgliedschaftsvertrag beginnend ab dem 12.05.2014 auf 18 Monate. Der wöchentliche Beitrag belief sich auf 12,50 Euro. Weiter war vereinbart die Leistung einer Betreuungspauschale in Höhe von 19,00 Euro alle drei Monate erstmals nach Ablauf von 6 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft schriftlich. Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2014 erklärte sie die Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das ärztliche Attest vom 09.05.2014. Der Kläger akzeptierte die Kündigung lediglich als ordentliche Kündigung zum 11.11.2015.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die seitens der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Die Klägerin sei daher zum Ausgleich der Mitgliedsbeiträge vom 09.06.2014 bis 27.09.2015 in Höhe von 68 x 12,50 Euro zzgl. Betreuungspauschale für November 2014 in Höhe von 19,00 Euro, insgesamt 869,00 Euro verpflichtet.

Der Kläger hat zu nächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 344,00 Euro zu verurteilen. Gegen den im Termin vom 02.03.2015 säumigen Kläger ist auf Antrag der Beklagten ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das dem Kläger am 20.03.2015 zugestellte Urteil hat der der Kläger mit bei Gericht am 22.03.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 20.03.2[…]


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