OLG Köln – Az.: I-9 U 311/15 – Beschluss vom 23.05.2016
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.11.2015 – 9 O 537/11 – wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Klägerin konnte die beantragte Prozesskostenhilfe für ihre unbedingt eingelegte Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel nicht die dafür erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten gem. § 61 VVG a.F. wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Form einer Auftragsbrandstiftung, verübt vom Zeugen T im Auftrag der Klägerin, angenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Versicherer ohne Beweiserleichterung voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 13.04.2005 – IV ZR 62/04 -, VersR 2005, 1387 f. in juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2003 – 9 W 33/02 -, RuS 2005, 25 f. in juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001 – 4 U 198/00 -, RuS 2002, 379 ff. in juris Rn. 38 m.w.N.). Steht – wie im vorliegenden Fall – ein Zeugenbeweis für die behauptete Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer selbst nicht zur Verfügung, bleibt nur der Indizienbeweis. Dabei geht es nicht darum, dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Maß an Gewissheit die Eigenbrandstiftung nachzuweisen, sondern es genügt, dass die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung von einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmer ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 22.11.2006, – IV ZR 21/05 -, VersR 2007, 1429 in juris Rn. 12; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2003, – 9 W 33/02 -, RuS 2005, 25 f. in juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001, – 4 U 198/00 -, RuS 2002, 379 ff. in juris Rn. 38 m.w.N.). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22.11.2006, – IV ZR 21/05 […]